Satzung des Schützenvereins Dössel e. V.
(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn Nr. 50254)
§ 1
Die seit Jahrhunderten in der Ortschaft Dössel bestehende Schützengesellschaft führt weiterhin den Namen
"Schützenverein Dössel e. V..
Der Sitz des Vereins ist Warburg, Stadtteil Dössel.
§ 2
Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, die dörflichen Überlieferungen zu pflegen, gesellschaftliche Kontakte
innerhalb aller Schichten der Bevölkerung des Stadtteils Dössel zu vermitteln und zu unterhalten, die Jugend zu
integrieren und ihr entsprechenden Betätigungsspielraum innerhalb des Vereinslebens zu schaffen sowie das
Schützenbrauchtum zu pflegen und zu wahren.
An den traditionellen Festen und Veranstaltungen aller Art haben sich alle Mitglieder nach besten Kräften zu
beteiligen.
§ 3
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 4
Mitglied kann jede männliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Zur Aufnahme in den Verein
bedarf es eines formlosen Antrags an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von
Anträgen. Die Aufnahme in den Verein ist mit der 1. Zahlung des jeweiligen jährlichen Beitrages vollzogen.
§ 5
Ein Ablehnungsgrund kann sein, wenn die Person
a)
wegen entehrender Vergehen bestraft wurde
b)
nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und
c)
vereinsschädigendes Verhalten befürchten lässt.
§ 6
Analog zu § 5 können Mitglieder ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen werden können auch Mitglieder, die
ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein über längere Zeit nicht nachgekommen sind und auch dazu
offensichtlich für die Zukunft keine Bereitschaft zeigen und gegen diese Satzung, gegen die Beschlüsse der
Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen. Ein Beitragsrückstand von
zwei Jahren ist ebenfalls ein Ausschlussgrund.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
nächste Generalversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.
§ 7
Ein freiwilliger Austritt kann durch einseitige formlose Willenserklärung gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand erfolgen.
§ 8
Bewerbern um die Vereinsmitgliedschaft und den Vereinsmitgliedern sind die Satzung auf Wunsch vorzulegen und
gegebenenfalls zu erläutern.
§ 9
Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Die in Frage kommenden Personen sollen sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben. Vorschläge zu Ehrenmitgliedern hat der Vorstand einer Generalversammlung zu
unterbreiten. Die Generalversammlung ernennt die Ehrenmitglieder.
Weitere Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 10
Jedes Mitglied hat den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag zu leisten. Die Beiträge können am
Bataillonsabend, während des Schützenfrühstücks oder per Bankeinzug entrichtet werden.
Ehrenmitgliedern wird die Zahlung von Beiträgen freigestellt.
§ 11
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Generalversammlungen und
b)
der geschäftsführende Vorstand.
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Generalversammlung soll möglichst im Januar eines jeden Jahres
einberufen werden. Außerordentliche Generalversammlungen sollten bei außergewöhnlichen Anlässen vom
Vorsitzenden einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein begründeter entsprechender Antrag
von mindestens 20 Mitgliedern dem Vorstand zugeht. Die Einberufung veranlasst der Vorsitzende oder dessen
Vertreter. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig.
§ 13
Auch Mitgliederversammlungen, die keine Generalversammlungen sind, können für den Vorstand verbindliche
Beschlüsse fassen. In Divergenzfällen entscheidet die nächste Generalversammlung.
§ 14
Soweit nicht anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse durch einfache Mehrheit rechtskräftig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Entfällt dessen Entscheidung, gelten Anträge
bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
§ 15
In den örtlichen Tageszeitungen NW und WB. sind die Versammlungen mindestens 3 Tage vorher anzukündigen.
§ 16
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung für drei aufeinanderfolgende Jahre gewählt,
auf Antrag in getrennten geheimen Wahlgängen, ansonsten offen.
Er besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden,
b)
dem Geschäftsführer und
c)
dem Schatzmeister.
§ 17
Die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder (dem Schatzmeister stehen zwei Kassierer zur Seite) werden von der
Generalversammlung offen gewählt. Ebenso offen werden zwei Kassenprüfer gewählt.
Für alle Wahlen gilt:
Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut
Stimmengleichheit, so entscheidet ein vom Sitzungsleiter zu ziehendes Los.
§ 18
Aufgaben des Vorstandes:
a)
Der Vorstand führt den Verein gemäß der Satzung, er führt die Geschäfte, erstattet in den
jährlichen Generalversammlungen den Geschäftsbericht und berichtet über den Verlauf des
Geschäftsjahres.
b)
Der Vorsitzende vertritt den Vorstand im Rahmen des § 26 BGB. Daraus ergibt sich gegenüber
den anderen Vorstandsmitgliedern die Pflicht zu vorheriger Information und enger
Zusammenarbeit.
§ 19
Die Offiziere des Vereins werden von der Generalversammlung ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren im Anschluss
an die Wahl der Vorstandsmitglieder, möglichst im offenen Wahlgang, gewählt.
Zu wählen sind:
•
Oberst, Major und Hauptfeldwebel (Spieß),
•
der Hauptmann der 1. Kompanie
•
der Fähnrich der 1. Kompanie und 2 Fahnenoffiziere
•
der Hauptmann der 2. Kompanie
•
der Fähnrich der 2. Kompanie und 2 Fahnenoffiziere,
•
der Hauptmann der Seniorenkompanie
•
der Fähnrich der Seniorenkompanie und 2 Fahnenoffiziere,
•
2 Kranzträger
Der Oberst bestimmt seinen Adjudanten.
Die Offiziere haben sich vornehmlich mit der Organisation und der Durchführung der Veranstaltung zu befassen.
Der Oberst leitet in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den übrigen Offizieren die erforderlichen
Maßnahmen. Er ist im Rahmen seiner Aufgaben weisungsbefugt.
Für die Wahl der Offiziere gilt analog die Regelung der Vorstandswahl.
§ 20
Stellen sich Kandidaten einer Wahl, können sie ihre Wahl nicht ablehnen.
§ 21
Alle Wahlvorgänge sind im Protokoll über den Verlauf der Generalversammlung ausdrücklich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Die Geschäfte und spezifischen Aufgaben gehen nach der Wahl auf die Gewählten über. Die Vorgänger sind zur
Einweisung verpflichtet.
§ 22
Der König des Jahres ist der Repräsentant des Vereins. Die Proklamation erfolgt in traditioneller Weise unmittelbar
nach dem Königsschuss. Mit der Proklamation ist die Amtszeit des alten Königs beendet.
§ 23
Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder auf acht gesunken ist, in einer zum
Zwecke der Auflösung einberufenen Generalversammlung 75 % aller abgegebenen gültigen Stimmen der
Vereinsmitglieder für eine Auflösung stimmen oder die Rechtsfähigkeit entzogen ist. Das Vermögen ist im Stadtteil
Dössel für die gemeinnützigen Zwecke des Dorfes anzulegen.
§ 24
Bei Eintritt der Liquidation sind die Vorstandsmitglieder die bestellten und ernannten Liquidatoren des Vereins. Bei
Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit.
§ 25
Satzungsbeschlüsse (Änderungen oder Neufassung) können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
§ 26
Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 06.01.2007.
- Arnold Beine- - Thomas Störmer - - André Fuest -
Vorsitzender Geschäftsführer Schatzmeister